Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz

AggerVG -

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/1#abs-1 (1) Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Aggerverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Aggerverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/1#abs-2 (2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/1#abs-3 (3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil

Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2